DEFINITIONEN

Warum eine Definition?

Klare Definitionen von Begriffen sind auch in der Philatelie unumgänglich. Das gilt ganz besonders für den Begriff 'Postkrieg'. Er wurde in letzter Zeit in zunehmendem Masse dazu missbraucht, zweifelhafte Ware unter einem von ernsthaften Philatelisten anerkannten Fachausdruck anzupreisen und an den Mann zu bringen.

Ist diese Definition neu?

Nein. Der Postkriegs-Katalog beruhte seit seiner ersten Auflage auf dieser Definition; sie wurde in ihren Einzelheiten mit Zustimmung des Gründers des Postkriegs-Katalogs Dedo Burhop ausgearbeitet. Alle zu diesem Thema erschienenen Bücher beruhen auf ihr, und sie wurde in der philatelistischen Literatur auch nie in Frage gestellt.

Und wie sind Belege zu beurteilen, die nicht unter die Definition fallen?

Damit ist zunächst einmal weder eine Aufwertung noch eine Abwertung verbunden. Die meisten Postwertzeichen mit Propaganda-Motiven führen nie zu einem Postkrieg, und Belege, die nicht unter die Definition fallen, können durchaus seltener und wertvoller sein als Postkriegs-Belege.

Definition.

Unter 'Postkrieg' versteht man die von zuständigen nationalen Behörden aus politischen Gründen getroffenen Massnahmen, die sich gegen die von der Postverwaltung eines anderen Landes herausgegebenen Postwertzeichen, Poststempel oder gegen anderes postalisches Material sowie von dieser Postverwaltung festgesetzte Portosätze richten.

Solche Massnahmen sind:

  1. die Zurückweisung der mit den beanstandeten Postwertzeichen oder Poststempeln versehenen Sendungen;
  2. die Zurückweisung beanstandeten postalischen Materials;
  3. die vollständige oder teilweise Entfernung oder Unkenntlichmachung von 1. oder 2.;
  4. die Auferlegung von Nachgebühr trotz Freimachung nach den Regeln des Aufgabeortes;
  5. die Hinzufügung von Gegen- und Ergänzungsstempeln politischen Inhalts.

Hinzufügung eines Gegenstempels

Auferlegung von Nachgebühr

Unter 'Postkriegsbeleg' versteht man einen Beleg, welcher eine Massnahme des Postkriegs nachweist. Zu den Postkriegsbelegen gehören auch Belege, welche zwar keinen Postkrieg nachweisen, deren Charakteristika aber allein auf Massnahmen der von einem Postkrieg betroffenen Postverwaltung zurückzuführen sind, die letztere aufgrund des Postkriegs getroffen hat. Solche Massnahmen sind:

  1. frühzeitige Rückgabe oder Behandeln durch Postkriegs-Massnahmen gefährdeter Sendungen, um die Störung des Postverkehrs so gering wie möglich zu halten;
  2. von der Postverwaltung durchgeführte oder geduldete Umgehungsmassnahmen;
  3. Vergeltungsmassnahmen mit dem Ziel, ein Ende des Postkriegs herbei zu führen.

Zurückweisung

Geduldete Umgehungsmassnahme

Die anerkannte Definition für Postkrieg basiert auf der Nichtbeachtung zweier entscheidender Prämissen, auf denen der Weltpostvertrag beruht. Nach der ersten Grundregel entscheidet jede Postverwaltung allein und in eigener Verantwortung über von ihr ausgegebene und anerkannte Postwertzeichen. Hieran knüpft sich die zweite Grundregel an, nach der eine Postverwaltung die von einer anderen Postverwaltung für gültig angesehenen Postwertzeichen ebenfalls zu akzeptieren hat. Beide Grundregeln kennen nur ganz eng gefasste Ausnahmen.

Somit sind nicht Postkriege:

  • von der Zensur aus Gründen ihres Inhalts (geschriebener Text, Bilder) verweigerte Sendungen;
  • unterbrochene Postverbindungen zwischen Ländern, einschliesslich Poststreiks.
  • Zurücksendung wegen Einfuhrverbots des Inhalts (Zoll- und Devisenvergehen, gefährliche Güter);
  • Ausnutzung billigerer Posttarife in einem anderen Land durch Aufgabe eben dort.