POSTKRIEG UND UPU

Die UPU ist nicht zuständig, Briefmarken von Mitglieds-Postverwaltung für ungültig zu erklären.

Einige Postverwaltungen begründeten ihre Postkriegsmassnahmen mit einem Artikel der UPU-Konvention, der es Mitgliedern erlaubt, Sendungen von der Beförderung auszuschliessen, dessen Einfuhr im Bestimmungsland verboten ist (sog. Verbote). Der Wortlaut solcher Verbote konnte in aufeinander folgenden Konventionen unterschiedlich sein, wie auch die Nummerierung, wenn sie auch in ihrer Substanz im wesentlichen unverändert blieben:

  • 1947 Paris, Art. 49, par. 1d
  • 1952 Brüssel Artikel 59 § 1 (d)
  • 1957 Ottawa Artikel 60 § 1 (d)
  • 1964 Wien Artikel 28 § 1 (d)
  • 1969 Tokyo, Artikel 29 § 1 (g)
  • 1974 Lausanne Artikel 33 § 2 (f)
  • 1979 Rio de Janeiro Artikel 36 § 4 (f)
  • 1984 Hamburg Artikel 36 § 4 (f)
  • 1989 Washington Artikel 41 § 4 (f)
  • 1994 Seoul Artikel 18 § 1.8
  • 2004 Bukarest Artikel 15 § 2.1.3

Um ein Beispiel zu geben, erlaubte Artikel 28 der Convention von Wien 1964 einem Mitglied, unter gewissen Bedingungen (Einfuhr- und Handelsverbot, gefährliche Güter, lebendige Tiere usw.) Sendungen nicht befördern zu müssen. Dieser Artikel, und zwar sein Absatz 1 (d.), wurde auch benutzt, Sendungen mit beanstandeten Postwertzeichen nicht zu befördern. Artikel 28 Absatz 1 (d) lautet:

"Verbote:

1. Die Versendung der nachstehend aufgeführten Gegenstände ist verboten:

  1. ...
  2. ...
  3. ...
  4. Gegenstände, deren Einfuhr oder Umlauf im Bestimmungsland verboten ist..."
1952 Bruxelles, Art. 59 par. 1d
Retouraufkleber Frankreich
1957.3
UPU 1957: Art. 60 § 1.(d);
Retourstempel Polen
Nr. 1965.1-II.Bb
UPU 1964: Art. 28 § 1 (d);
Retourstempel Polen
1966.1-15, 1967.1-7;
1968.1-12, 1969.2, 1969.5
UPU 1964: Art. 28 § 1 (d);
Retourstempel Sowjetunion
1967.2-II.B
UPU 1984: Art. 36 § 4 (f);
Retouraufkleber Sowjetunion
1985.1-IV

In anderen Fällen beriefen sich Postverwaltungen auf die (nicht bindende) Empfehlung C.14 des UPU-Kongresses von Ottawa 1957 oder deren Nachfolge-Empfehlung C.93 des Kongresses von Hamburg 1984, um Sendungen mit missliebigen Postwertzeichen einer anderen Postverwaltung zurück zu weisen. Nach C.14 sollen 'die Darstellungen auf Postwertzeichen und –stempeln zum besseren Verständnis der Völker, ihrer verschiedenen Kulturen und zur Festigung der internationalen Freundschaft beitragen'.

Brüssel 1952: Absatz 2, Teil I, Art. 1.
Retouraufkleber Ungarn 1957.1-C und 1959.5-C

Die Postverwaltung eines Landes kann bei der UPU gegen die Ausgabe einer Briefmarke, insbesondere gegen die auf ihr befindliche Darstellung, protestieren. Die UPU ist verpflichtet, solch einen Protest den anderen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen, und zwar mittels eines sogenannten "Circulaire du Bureau International", welche nummeriert werden. Der Protest z. B. von Polen gegen die Marke "40 Jahre Wiedereingliederung heimatvertriebener Deutscher" hat die Nummer 1985/153 (siehe Kopie am Ende des Abschnitts). Diese Nummern werden oft im Verweigerungs-Stem¬pel oder bei einer Korrespondenz genannt (z.B. 1985.1)

Kopie des UPU Circulaires 1985/153 in Französisch: die polnische Postverwaltung protestiert gegen die von der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1985 herausgegebene Marke "40 Jahre Wiedereingliederung heimatvertriebener Deutscher".

Die offizielle Sprache des Weltpostvereins ist Französisch. Deswegen müssen alle Vermerke auf internationaler Post neben der Spra¬che des Landes auch in Französisch erfolgen.

Oft wird die Frage gestellt, wann die BRD und die DDR nach dem Zweiten Weltkrieg formelle Mitglieder der UPU wurden. Ohne auf die Frage der faktischen Teilnahme am internationalen Postverkehr einzugehen, sind dies die Daten: die BRD wurde 1955 und die DDR am 1. Juni 1973 Mitglieder.